einen Bereich aus!
Für ein Grundstück ist es seit dem Mittelalter immer wichtig gewesen, an einer Straße zu liegen. Dies wird heute nicht mehr unbedingt als Vorteil empfunden, weil eine Straße auch immer Lärm bedeutet. Andererseits ist der Kontakt zur Straße eines der wichtigsten Rechte eines Grundstückseigentümers. Wer ein Baugrundstück erwirbt, sollte darauf achten, daß der Zugang zur Straße gesichert ist. Dies geschieht entweder dadurch, daß das Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße liegt, es muß dann ein Grundstückszugang, also ein abgesenkter Gehweg geschaffen werden. Dies ist von der Baugenehmigungsbehörde festzulegen bzw. von dieser zu genehmigen. Liegt ein Grundstück in zweiter Reihe, ist es also ein sogenanntes Hammergrundstück, ist besonders darauf zu achten, daß die Wegerechte zu dem Grundstück gesichert sind.
Es kommen in Frage Gehrechte, Leistungsrechte und Fahrrechte. Am besten man kombiniert alle diese Rechte zusammen und sichert sie durch eine Dienstbarkeit. Es ist darauf besonders zu achten, daß die Dienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen wird. Die Dienstbarkeit ist so einzutragen, daß sie jeden Eigentümer des benachbarten Grundstückes bindet. Sonst kann es vorkommen, daß der Eigentümer verstirbt oder das Grundstück veräußert und Sie plötzlich nicht mehr zu dem Grundstück fahren dürfen.
Solche Wegerechte sind so zu bestellen, daß sie auch für die Feuerwehr oder Einsatzkräfte breit genug sind. In der Regel wissen das aber die Architekten und Notare. Gleichwohl ist es ein ständiger Quell von Schwierigkeiten. Wegerechte führen zu vielfältigen Problemen mit den Nachbarn. Häufig sind fehlende Benutzungsregelungen bei Wegerechten. Der Nachbar schneidet zwar wie besprochen die Hecke, läßt aber den Heckenschnitt liegen, weil in der Nutzungsregelung steht, daß er andere das Laub zu beseitigen hat und ähnliche Freundlichkeiten. Hier ist auf jeden Fall anwaltlicher Rat notwendig und unverzichtbar. Kommen Sie zu uns. Wir helfen Ihnen.
Bevor der Architekt nun wirklich mit seinen Planungen beginnt, möchte er gerne einen Architektenvertrag unterschrieben haben. Die Architektenleistungen, die Sie inzwischen vorzuliegen haben, gefallen Ihnen und Sie möchten gerne mit diesem Architekten handelseinig werden. Dabei ist zu beachten, daß die Vergütung eines Architekten nach der HOAI bestimmt wird. Die sogenannte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gliedert sich in verschiedene Phasen und bestimmte Leistungsgruppen. Beispielsweise werden raumbildende Gebäude anders behandelt, als die reine Anlage von Gärten oder das Erstellen von Mauern. Besonders hochwertige Gebäude, wie beispielsweise Museen oder Fabrikationsanlagen gehören in eine höhere Klasse, als einfache Einfamilienhäuser. Es ist aber hier erhebliche Vorsicht angebracht. Architekten werden danach bezahlt, wie hoch die Baukosten sind. Architekten sind daher in der Regel nicht daran interessiert, die Baukosten möglichst gering zu halten. Jede Änderung und alle weiteren Kosten erhöhen das Honorar.
Der Bauherr wiederum ist natürlich darauf bedacht, möglichst preisgünstig zu bauen. Der Bauherr sollte aber trotzdem darauf achten, daß der Architekt sach- und fachkundig ist und darauf hinweist, daß die Baufirmen nichts unnötiges tun. Die Architekten legen oft Einheitsarchitektenverträge zugrunde. Bei diesen Einheitsarchitektenverträgen ist vor allen Dingen darauf zu achten, was passiert, wenn man sich mit seinem Architekten nicht mehr verträgt. Dies kommt häufig vor, weil Kosten erheblich überschritten werden, die der Bauherr vorher gar nicht eingeplant hat. Ferner dann, wenn der Bauherr feststellt, der Architekt paktiert mit den Baufirmen, statt mit seinem Bauherrn und ähnliches. Es empfiehlt sich für den Fall, daß die Bauleistung abgebrochen wird, einen pauschalen Betrag zu vereinbaren, den der Architekt dann noch zu bekommen hat. Andernfalls muß der Architekt Schadensersatz verlangen. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Möglichkeit dem Architekt abgeschnitten, per se 1/3 des Architektenhonorars als pauschalierten Schadensersatz zu erhalten. Unseres Erachtens ist es sinnvoll, hier für die noch nicht angefangenen Leistungsphasen 10 % des Architektenhonorars zu bezahlen und die evtl. noch nicht völlig beendeten Architektenphasen zu bezahlen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Architekt wirklich erhebliche Schäden verursacht hat. Auch für diesen Fall sollte der Architektenvertrag angepaßt werden. Falls Sie sich das selber nicht zutrauen, helfen wir Ihnen gerne.
Die Massenermittlung wird vom Architekten in ein Leistungsverzeichnis umgesetzt. Dieses Leistungsverzeichnis wird dann an die verschiedenen Baufirmen übersandt. Den Vorgang nennt man Ausschreibung. Baufirmen sollten seriös und leistungsfähig sein. Nicht immer ist der billigste Anbieter auch der günstigste. In letzter Zeit ist festzustellen, daß die Angebote teilweise ruinös sind. Bei Ausschreibungen für Dacharbeiten ist beispielsweise letztlich festgestellt worden, daß einer der Bieter um über 50 % günstiger war, als alle anderen. Sowas verlockt den Bauherrn natürlich.
Er sollte sich aber darüber klar sein, daß diese Firma mit Sicherheit den Auftrag dringendst braucht und eigentlich vielleicht schon mehr oder weniger insolvent ist. Wer sich auf solche Angebote einläßt, sollte über gute Kenntnisse im Insolvenzbereich verfügen. Regelmäßig folgt nämlich eine Auseinandersetzung mit dem später auf dem Plan tretenden Insolvenzverwalter über die Frage, welche Leistungen tatsächlich von der ersten und welche von der zweiten Firma erbracht wurden. Schummelt man dann zugunsten der zweiten Firma ist die Bauleistung unter Umständen doppelt zu bezahlen. Sollten Sie in diesem Bereich Schwierigkeiten oder Probleme haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wenn Sie sich entschlossen haben, ein Objekt in Angriff zu nehmen, ist es von ganz entscheidender Bedeutung, daß Sie sich eine ganze Reihe von Kenntnissen zulegen. Diese Kenntnisse sollen Sie in der Zukunft schützen, unüberlegte Schritte zu gehen oder aber einem der üblichen „Geschäftemacher und Betrügern“ in die Hände zu fallen.
Bereits seit den Jahren 1995/96 ist die Bauwirtschaft insgesamt in einer starken rezessiven Phase. Die Bauaufträge gehen insbesondere deswegen zurück, weil die öffentliche Hand knapp bei Kasse ist, aber die wirtschaftliche Schieflage, auch sukzessive auf die Bevölkerung durchschlägt, was letztlich sich einer Verunsicherung bemerkbar macht. Diese Verunsicherung führt wieder zu einer Zurückhaltung beim Erwerb langfristig zu finanzierende Immobilien und mithin auch zu einem ruinösen Preiskampf. Aufgrund dessen ist es nicht ungewöhnlich, sondern eher die Regel, daß in Angeboten und Vertragsbedingungen versteckte Kosten sind, die der Laie nicht erkennt. Sie sollten sich daher auf jeden Fall, wenn Sie nicht sicher sind, den Gesamttatbestand zu überblicken, fachkundige Hilfe besorgen. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
Vor der Errichtung eines Gebäudes ist in der Regel ein Bauantrag notwendig. Die Landesbauordnungen sind dafür einschlägig. In der Regel sind nur kleine Gebäude oder kleine Aufschüttungen baugenehmigungsfrei. Alles, was eine Statik erfordert oder einen Eingriff in vorhandene Bausubstanz benötigt, ist mit einer Baugenehmigung vorab zu versehen. Eine Baugenehmigung kostet in der Regel erhebliches Geld. Bauvorlageberechtigt ist nur ein in die Architektenrolle eingetragener Architekt. Es ist bei Bauwünschen zu berücksichtigen, daß eine Baugenehmigung in der Regel die Beteiligung mehrerer Beteiligter benötigt. Derzeit gibt es 54 sogenannter Träger öffentlicher Belange. Alle Behörden oder Ämter, die irgendwie in die Baumaßnahme verwickelt sein könnten, werden angesprochen. Bei größeren Erschließungsmaßnahmen wird der Bauantrag wirklich jeder Behörde zur Verfügung gestellt. Hier ein kleines Beispiel, wer beteiligt sein kann. Untere Wasserbehörde, Forstbehörde, Unteres Naturschutzamt, Raumordnungsbehörde, Bundeswehr, örtliche Energie-, Wasser- und Stromversorger, die Gemeinde, der Landkreis, die Feuerwehr, die Schiffahrtsbehörde, das Bundeswasserstraßenamt, die Bergbehörde etc. Gerade im Vorfeld größerer gewerblicher Anlagen ist es häufig sinnvoll, bereits die Widerstände der entsprechenden Behörden rechtzeitig zu erkennen und frühzeitig zu beseitigen. Hier ist juristische Baubetreuung angesagt. Wer rechtzeitig auf Einwende der Behörden reagiert und deren Interessen integriert, wird sicherlich am einfachsten eine Baugenehmigung bekommen. Diejenige Behörde, die an der Entscheidungsbildung mitgewirkt hat, wird hinterher nicht behaupten können, sie sei übergangen worden und ihre Belange seien nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Gleichwohl gibt es hier häufig Probleme. Die Probleme betreffen nicht nur den Neubau von Gebäuden, sondern auch die Nutzungsuntersagung bestehender Gebäude. Die Baugenehmigungsbehörden gehen häufig vor gegen Veränderungen, die nicht genehmigt wurden, aber evtl. genehmigungspflichtig sind. Sie überziehen dann die Bauherren mit Abrißverfügungen, Nutzungsuntersagungen und ähnlichem. Auch die Ausweitung bestehender Gewerbebetriebe macht häufig Probleme. Wer jahrzehntelang in einer Ortschaft eine Gaststätte betrieben hat, muß nicht glauben, daß er mir nichts Dir nichts einen Biergarten anbauen kann. Hier sind die Widerstände, gerade in Brandenburg, nur als erheblich zu bezeichnen. Ein weiteres großes Gebiet sind Naturschutzbehörden. Um Berlin herum sind im gesamten Brandenburgischen Bereich hunderte von Quadratkilometern mit Naturschutzsatzungen bedeckt worden. Dies führt zu teilweisen grotesken Ergebnissen, nämlich das man selbst am Marktplatz von Teupitz eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung braucht, um einen Markt zu errichten. In diesen Fällen ist anwaltlicher Rat auf jeden Fall geboten. Häufig kommt man mit den Behörden kaum auf ein vernünftiges Level. Erst, wenn man ein Büro einschaltet, was der Behörde des öfteren Niederlagen zugefügt hat, bekommt man plötzlich die richtigen Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder Abwehr der entsprechenden Eingriffe der öffentlichen Hand.
Ein Baugrundstück zeichnet sich üblicherweise im privaten Bereich dadurch aus, daß es rechtwinklig geschnitten ist, einen unmittelbaren Anschluß an eine öffentliche Straße besitzt, ohne weiteres mit den Medien (Strom, Wasser, Abwasser, Erdgas, Telefon etc.) bedient werden kann und darüber hinaus sich zum Bebauen eignet. Das Baurecht unterliegt dem öffentlichen Rechtsbereich. Dazu wird folgend ein extra Unterpunkt anzuklicken sein.
Sind Sie vor allen Dingen bei Bauträgern oder sogenannten Fertighausherstellern kritisch bezüglich deren Aussagen. Häufig werden Grundstücke als völlig unproblematisch bebaubar angeboten, die aber erkennbar in zweiter Reihe liegen und deren Erschließung nicht gesichert ist. Sie liegen an einer Straße, die noch gebaut werden muß. Sie haben keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße oder ähnliches. Hier ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Es gibt nämlich keinen Anspruch auf gemeindliche Erschließungsplanung. Wenn die Gemeinde einen guten Draht zum Bauunternehmer hat, kann es sein, daß die Erschließung kommt. Dies kann Ihr Bauvorhaben aber unter Umständen erheblich verzögern und Sie viel Geld kosten.
Es ist sinnvoll, seine Partner für die Realisierung des Bauvorhabens sorgfältig auszuwählen. Leider hat die Krise in der Bauwirtschaft dazu geführt, daß die Unternehmen häufig nur ganz kurze Zeit am Markt bleiben. Die meisten Firmen halten in der Regel 3 bis 4 Jahre durch, dann kommen die ersten herzhaften Steuernachforderungen mit der Folge, daß die Firmen dann sukzessive wieder abgemeldet werden müssen.
Es gibt aber als eingesessene vernünftige Handwerksbetriebe, die in der Lage sind, ein Objekt termintreu, qualitativ hochwertig und auch noch preiswert zu realisieren. Nach Auffassung des Unterzeichners ist es wichtig, daß ein Baubetrieb vor Auftragserteilung ausführlich überprüft wird. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, sich Referenzobjekte nennen zu lassen. Referenzobjekte sollten dann angesehen werden und man sollte auch mit den Bauherren der Referenzobjekte sprechen über die Frage der termintreuen Erstellung, der Einhaltung der Kosten und ähnliches. Wenn eine Firma 20 oder 30 Objekte bereits gut zu Wege gebracht hat, wird sie auch das 21. Objekt erfolgreich beenden können.
Ferner ist es notwendig, daß man sich über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens Gewißheit verschafft. Der Bauunternehmer ist in der Regel verpflichtet, die Baumaterialien anzuliefern. Ein Bauunternehmer, der nicht in der Lage ist, die Baumaterialien zu bezahlen, wird früher oder später in Schwierigkeiten geraten. Der Bau wird sich verzögern und es fallen mindestens einmal besondere Zinsen an oder aber der Einzug ins Haus wird um Wochen oder Monate verschoben. Dies alles kostet erhebliches Geld, weswegen man vorher Erkundigungen einziehen sollte. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, über die Kreditreform oder andere Auskunfteien sich Gewißheit zu verschaffen. Diese Auskunfteien bemühen sich zwar immer auf dem Laufenden zu sein, sind jedoch nicht immer völlig im Bilde. Am besten schützt man sich vor negativen Erfahrungen, in dem man alle in Betracht kommende Möglichkeiten ausschöpft.
Eine häufig verwendete Bauform, insbesondere zur Kostenersparnis, ist das Doppelhaus. Ein Doppelhaus kann in verschiedenen rechtlichen Gestaltungen vorkommen. Beispielsweise, wenn das Grundstück nicht geteilt werden darf als Wohnungseigentumsanlage. Zwar ist das Grundstück geteilt, jeder hat seine Hausnummer, gleichwohl befindet sich das Gesamtgrundstück im gemeinschaftlichen Eigentum. Lediglich dadurch begrenzt, daß jede Familie für ihren Gartenteil ein Sondernutzungsrecht zugewiesen bekommen hat. Es gibt aber natürlich auch die rechtlich selbständigen Grundstücke mit eigener Ver- und Entsorgung.
Die Schwierigkeiten beim Bau von Doppelhäusern ergeben sich meist daraus, daß man gemeinsam gestalten soll, aber auch unter Umständen gemeinsam haftet. Bei Neubauten fällt auf, daß der Schwerpunkt der Problemkreise im Bereich der Wohnungstrennwände liegt. Es ist festzustellen, daß häufig die durchgehenden Fundamentplatten nicht richtig isoliert werden oder das Schallbrücken zwischen den Wohngebäuden existieren mit der Folge, daß der eine Nachbar genau hört, wenn der andere die Küchentür zuschließt. Bei solchen und ähnlichen Problemen, was den Bau, die Finanzierung oder die nachbarrechtlichen Belange betrifft, helfen wir Ihnen gerne weiter.
In Deutschland besitzen rund 40 % aller Familien ein eigenes Heim. Bei dem eigenen Heim handelt es sich entweder um ein Einfamilienhaus, um ein Doppelhaus oder eine Eigentumswohnung. Diese Eigentumsform ist also relativ weit verbreitet. Es gibt aber andere Länder, bei den rund 70 % der Familien im eigenen Heim wohnen, wie beispielsweise in England.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Einfamilienhaus zu errichten, hat Großes vor. In der Regel schafft man es nur einmal im Leben ein Haus zu bauen und zu bezahlen. Gerade in Deutschland sind die Baupreise sehr hoch im Verhältnis zu anderen Ländern. Diese Lebensinvestition sollte deswegen sehr gut durchdacht werden. Der Bauherr oder die Bauherrin müssen sich eine ganze Reihe von wichtigen Kenntnissen aneignen, um ihren Lebenstraum erfolgreich zu verwirklichen.
Aus Erfahrung kann gesagt werden, daß nur gute Vorbereitungen und die Analyse aller Marktfaktoren sowie ein gerüttelt Maß an juristischen und bautechnischen Kenntnissen den Erfolg sichert. Niemals sollte man kurzfristig überstürzt ein Bauvertrag abschließen.
Gerade im Einfamilienhausbereich sind sehr viele Firmen unterwegs, den es an praktisch an allem mangelt. Sie sind leistungsschwach, schlecht organisiert, leiden unter ständiger Kapitalknappheit und sind darüber hinaus häufig auch nicht in der Lage die versprochenen Leistungen wirklich mangelfrei auszuführen. Gerade in diesen Fällen ist es daher besonders wichtig, seine Partner zu überprüfen und nur mit einem ordentlichen Handwerker Verträge zu schließen. Wir sind hier gerne bereit, Sie mit dem nötigen Wissen zu versorgen. Wir sind in der Lage alle Fragen um die Immobilie zu beantworten. Sie können auch gerne einen Termin vereinbaren, bei dem Sie einfach Ihre ganzen Fragen aufschreiben, die wir Ihnen dann beantworten werden.
Konsultieren Sie uns bitte unbedingt möglichst vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über einen Bauplatz oder der Unterzeichnung von Bauverträgen. Die Regel zeigt, daß eine gute Beratung meist das Mehrfache dessen einbringt, was sie kostet.
Häufig sind Bauherren, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Lage, fachkundig Eigenleistung zu erbringen. Teilweise werden aber auch Systeme angeboten, insbesondere im Sanitär- und Heizungsbereich, die angeblich sich so verarbeiten lassen, daß dies auch Laien können. Aus verschiedenen Gründen ist hier mit Vorsicht an die Sache heranzugehen. Der Bauherr, der Eigenleistung erbringt, haftet unter Umständen anderen Unternehmern, wenn er diese nicht fachgerecht erbringt und dadurch die Leistungen des Unternehmers kaputt gehen. Wer beispielsweise die Abdichtung des Kellergeschosses selber ausführt und hinterher einen großen Wasserschaden verursacht, bei dem die Rigipsarbeiten kaputt gehen, muß dem Unternehmer die Rigipsarbeiten doppelt bezahlen. Ist das Haus verkauft, haftet der Eigentümer unter Umständen, nämlich solange die Gewährleistung noch nicht abgelaufen ist für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Abdichtungsarbeiten.
Darüber hinaus ist oft festzustellen, das Eigenleistungen nicht fachgerecht erbracht werden. In der Regel ermangelt es einer vernünftigen Planung. Wer sich also entschließt in Eigenleistung tätig zu werden, sollte auch wirklich dann einen Haustechnikplaner bitten, vernünftige Pläne zu machen, damit eine einwandfreie Leistung herauskommt.
Erschließungen von Grundstücken oder Baugrundstücken sind derzeit ein Dauerbrenner. Die öffentliche Hand, gerade im Osten, erschließt Tausende von Grundstücken. Die Kosten sind teilweise immens. Sie werden durch Beitragssatzungen auf die Anlieger umgelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück evtl. bebaut werden kann oder ob es davon einen erheblichen Nutzen hat. Selbst bei Freizeitgrundstücken kommen leicht mehrere Tausend EURO Erschließungsbeiträge zusammen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß Beitragssatzungen häufig rechtswidrig sind. Gerade in ländlichen Gebieten bringen es die öffentlichen Erschließungsträger selten zustande, eine wirksame Satzung zu kreieren. Häufige Fehler solcher Satzungen sind falsche Gebührenmaßstäbe, das Fehlen von Ausnahmeregelungen, fehlerhafte Veröffentlichungen, falsche oder fehlende Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde und nicht zuletzt die falsche Umsetzung durch entsprechende Bescheide. Erschließungsbeitragsrecht ist hoch kompliziert und wer hier Probleme hat, ist dringend auf anwaltlichen Rat angewiesen. Wir beraten Sie hier gerne.
Häufig werden Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser als sogenannte Fertighäuser erstellt. Fertighaus ist dabei die Bezeichnung für vorgefertigte Bauteile, die auf der Baustelle nur noch zusammengesetzt werden. Diese Fertighäuser haben in den letzten Jahren sehr an Qualität gewonnen und sind in der Regel sogar empfehlenswert geworden. Gleichwohl gibt es eine ganze Reihe von Problemen, die bei Fertighäusern regelmäßig auftreten. Will der Bauherr oder die Bauherrin einen Keller haben, wird dieser in der Regel nicht vom Fertighaushersteller angeboten, sondern ein Drittunternehmer muß ihn herstellen. Die Schnittstelle zwischen dem vom Bauherrn zu erstellenden Keller und dem vom Fertighaushersteller zu erstellenden Aufbau birgt regelmäßig Probleme. Darüber hinaus sind auch häufig konstruktive Einschränkungen nicht vermeidbar, weil Fertighaushersteller mit einer sehr knapp gerechneten Statik arbeiten und somit nicht alle Deckenspannweiten erreicht werden können. Die meisten Fertighaushersteller sind auch, was das Finanzgebahren angeht, durchaus als sehr seriös zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz fallen die Fertighaushersteller in letzter Zeit häufiger dadurch auf, daß die Zahlungsbestimmungen von der zwingenden Makler- und Bauträgerverordnung abweichen und zwar zum Nachteil des Kunden. Die Vielzahl der bisher aufgetretenen Probleme sprengt den Rahmen der hier zur Verfügung stehenden Kapazität. Wir bieten Ihnen aber an, sich bei auftretenden Problemen an unser Büro zu wenden. Wir werden Ihnen sachkundig und schnell weiterhelfen.
Für Geschäftsbauten, insbesondere für den Einzelhandel haben sich in den vergangenen Jahren besondere Strukturen herausgebildet. Die Gebäude sind technisch extrem aufwendig geworden und sollen dazu in der Regel in kürzester Bauzeit errichtet werden. Diese an sich widersprüchlichen Vorgaben führen häufig zu erheblichen Bauproblemen. Die sogenannte „gleitende Planung“, also die baubegleitende Planung des Objektes, ist häufig mitverantwortlich für viele Fehler und erhebliche Mehrkosten. Häufig erscheint es deswegen sinnvoll, sich gerade bei Geschäftshäusern einer juristischen Baubetreuung, wie sie vom Rechtsanwaltsbüro der Herausgeber angeboten wird, zu bedienen. Juristische Baubetreuung bedeutet, daß der Anwalt bei auftauchenden Problemen sofort mit auf die Baustelle geht und unter Umständen sogar mit den Rechtsbeiständen der Gegenseite versucht, die Probleme zu lösen. Dies ist nicht nur extrem professionell, sondern spart auch in erheblicher Weise Kosten. Als Beispiel sei ein in der Hauptstadt Berlin gelegener Geschäftsbau genannt. Bei diesem waren nicht akzeptable Deckenprofile eingesetzt worden. Es gab Streit über die Frage, wer verantwortlich war für die Auswahl und das angeblich unfachmännische Anbringen derselben. Durch gemeinsames, zielgerichtetes Handeln konnte selbst kurz vor Eröffnung des 150 Mio. DM Baus erreicht werden, daß die Bauherren ihre seit Monaten geplante Eröffnungsveranstaltung mit politischer Prominenz aus ganz Europa fristgerecht durchführen konnte und im Nachgang dann die einzelnen Decken nach einem ausgeklügelten Plan ersetzt wurden. Alle Beteiligten, der Architekt, die Bauherren, aber auch die hier vertretende Unternehmerin taten ihres dazu, das Objekt zu einem Erfolg werden zu lassen. Nachträglich waren alle Beteiligten überzeugt davon, kostensparend und schnell das Problem beseitigt zu haben. Gerade bei größeren Bauvorhaben fallen die Kosten juristischer Baubetreuung im Verhältnis zu ihrem Nutzen kaum ins Gewicht. Im vorliegenden Fall hat der Unternehmer ein Schaden von lediglich 36.000,00 DM gehabt, während der Schaden bei Konfrontation sicherlich im Bereich von mehreren Millionen DM gelegen hätte. Allein die Mietausfälle in dem Objekt über zwei bis drei Monate, hätten den Unternehmer sicherlich an den Rand der Existenzkrise geführt.
Diese beiden für Gewerbe oder Industrie nötigen Bauten unterliegen häufig speziellen Forderungen durch die Baugenehmigungsbehörden und werden von der Öffentlichkeit häufig sehr kritisch betrachtet. Gibt es hier Probleme, ist dies meist sofort ein öffentlicher Vorgang, der mindestens in der örtlichen Presse nachzulesen ist. Solcherlei „Werbung“ ist in der Regel unerwünscht, weswegen häufig notwendig ist, hier besonders schnell und geräuschlos zu handeln. Beispielsweise bei Müllverbrennungsanlagen oder auch Kiesgruben und ähnlichem ist ein hoher Anliegerverkehr fest zu verzeichnen. Dieser verdrießt häufig auch das Umfeld. Neuplanungen sind daher in der Regel mit heftigem Widerstand der Bauplanungsbehörden zu sehen, wenn auch jeder Wirtschaftspolitiker sich natürlich einen produzierenden Betrieb wünscht. Im Baubereich sind neben den Baugenehmigungen häufig Anlageerlaubnisse und ähnliches zu beschaffen, wo es auch in der Regel reichlich Schwierigkeiten geben kann. Aus der Erfahrung heraus ist festzustellen, daß alles, was nur irgendwie regelbar ist, von den Baugenehmigungsbehörden häufig auch als regelungsbedürftig angesehen wird. Beispielsweise mußte Rechtsanwalt Schäfer einen Unternehmer davor bewahren, mit einigen länglichen Haufen aufgeschichten Gartenabfalls nicht als Kompostierungsanlagenbetreiber betrachtet zu werden. Die auftretenden Probleme, was Qualitätsmängel und Gewährleistungsprobleme angeht, sind derartig vielfältig, daß sich hier eine Darstellung wegen der Verschiedenheit der Anlagen wenig sinnvoll erscheint. Rechtsanwalt Schäfer hat von Müllverbrennungsanlagen bis zum kleinen Tischlereibetrieb oder zum Betrieb zum Fräsen von Hüftgelenken schon alle möglichen Fragen klären müssen, so daß sich der Rechtssuchende bei ihm in besten Händen befindet. Falls Sie solche Probleme zu klären haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wenn Sie ein Bauwerk planen, denken Sie daran, daß noch viele Kosten hinzukommen, über die Sie der Baubetreuer bzw. die Hausbaufirma oder Fertighausfirma im Unklaren lassen. Dies liegt meist daran, daß die Firmen natürlich möglichst viel Geld selbst verbauen wollen. Da stört es nur, wenn der Bauherr merkt, daß für den Zaun, die Klingelanlage und ähnliches praktisch kein Geld mehr vorhanden ist. Je nach Bedürfnissen müssen Sie an Grundstückskosten erhebliche Beträge einrechnen. Die Grundstückskosten umfassen in der Regel Zuwegungen, Zufahrten, evtl. eine Garage oder ein Carport, die Terrasse, eine Hauseingangstreppe, die nicht immer im Baupreis enthalten ist, eine Zaunanlage, eine Gartentoranlage sowie die entsprechenden Klingeltabletts, evtl. mit Videoüberwachung und ähnlichem. Denken Sie auch daran, daß der gesamte Garten noch bepflanzt werden muß. Dies muß man vielleicht nicht gleich tun, aber das professionelle Vorbereiten eines Rasens um das Haus herum, kann durchaus mit erheblichen Beträgen zu Buche schlagen. Vergessen Sie ferner nicht, daß Ihr Haus mit den Medien versorgt werden muß. Nach den neuen Vorschriften verlegen die Wasserwerke oder die BEWAG die Kabel lediglich bis zur Grundstücksgrenze und dort bis zum Übergabeschacht. Von da ab muß auf Bauherrnkosten die Versorgung des Hauses sichergestellt werden. Dieses kostet in der Regel erhebliches Geld, welches extra zu den Anschlußkosten der öffentlichen Versorger bezahlt werden muß.
Bei der Suche nach einem Bauplatz sollten Sie sehr kritisch sein. Prüfen Sie, ob Ihr Grundstück wirklich so beschaffen ist, daß Sie dort jahrzehntelang leben möchten. Es gibt meistens Preisabschläge für Grundstücke, die an Bahnlinien, Autobahnen, unter Stromleitungen oder ähnlichem befindlich sind. Diese Gegebenheiten müssen Sie nicht stören, beispielsweise dann, wenn die Bahnlinie nur einmal pro Stunde bedient wird. Denken Sie aber immer daran, daß sich die Situation um Ihr Grundstück herum erheblich verändern kann. Erkundigen Sie sich deswegen, ob beispielsweise angrenzende Straßen ausgebaut werden sollen, ob neue Siedlungsteile hinzukommen etc.
Denken Sie bei der Grundstückssuche auch daran, das Erwerbsnebenkosten hinzukommen. In der Regel werden Grundstücke von Maklern vermittelt. Diese erhalten etwa 6 % des Kaufpreises. Das verteuert den Grundstückserwerb.
Denken Sie ferner daran, daß auf das Grundstück auch ein Haus gestellt werden sollte. Dies ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn das Grundstück auf sandigem oder sumpfigen Gelände steht, keinen Anschluß zur Straße hat, vielleicht wegen des Bebauungsplans überhaupt nicht bebaut werden kann und ähnliches. In der Regel klärt Sie Ihr Architekt darüber auf. Wenn Sie selbst nicht Bescheid wissen, besorgen Sie sich bitte frühzeitig anwaltliche Hilfe. Grundstücke werden in der Regel unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft. Wenn Sie das Grundstück erworben haben, ohne auf diese Punkte zu achten, sind Sie unter Umständen nachträglich rechtlos.
In besonderer Weise gilt das, wenn Sie ein Gewerbeobjekt errichten wollen. Für Gewerbe gibt es in der Regel sehr starke Beschränkungen. Beachten Sie auch dabei, daß Emissionen, die Ihr Grundstück später aussenden wird, unter Umständen bei Nachbarn, die auch in Jahren erst an Ihr Grundstück heranrücken, auf Kritik stoßen könnte. Denken Sie weit in die Zukunft, um zu beurteilen, ob das Grundstück wirklich Ihren Ansprüchen genügt.
Häufig kaufen Bauherren schöne Grundstücke in Seenähe, die sie bebauen wollen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall beim Bauamt vorbeizusehen und sich nach den entsprechenden Grundwasserverhältnissen zu erkundigen. Bei der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen gibt es eine Kartei, aus der ganz genau hervorgeht, wie in der Nachbarschaft die Bodenverhältnisse und auch der Grundwasserspiegel sind. Es ist auch sinnvoll in der Nachbarschaft herumzufahren und zu sehen, ob evtl. weitere Bauvorhaben erstellt werden. Befinden sich sandige Schluffe oder ähnliche tonartige Ablagerungen in den Sandschichten, ist mit einer Wasserhaltung zu rechnen. Auch, wenn der Grundwasserspiegel evtl. unterhalb der Kellersohle liegt, muß mit entsprechend anstehendem Wasser in der Baugrube gerechnet werden, so daß dann eine Wasserhaltung erforderlich wird. Eine Wasserhaltung ist überaus teuer. Sie wird nur von wenigen Firmen durchgeführt. Es werden Stahllanzen in den Boden gebohrt, rund um das Grundstück herum und aus dem Boden wird das Wasser heraus gesaugt. Es muß dann oft mittels einer Kanalleitung in öffentliche Gewässer oder Abwasserkanäle eingeleitet werden. Dies erfordert besondere Genehmigungen. Da das Baugrundrisiko nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer beim Eigentümer des Grundstücks liegt, ist also hier besondere Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist nach Auffassung des Unterzeichners daher kein rausgeworfenes Geld sich ein Bodengrundgutachten erstellen zu lassen. Ein Bodengrundgutachten sagt etwas aus über die Belastungsfähigkeit des Bodens und über die Grundwasserverhältnisse. Die Gutachter beschreiben den Verlauf der wasserführenden Schichten und geben Anregungen und Hinweise für die Gründung des Bauvorhabens bzw. für dessen Abdichtung. Bei hohem Grundwasser ist unbedingt darauf zu achten, daß eine erstklassige Abdichtungsart gewählt wird. Selbst bei Schichtenwasser empfiehlt der Unterzeichner regelmäßig eine sogenannte „weiße Wanne“. Eine weiße Wanne wird aus wasserundurchlässigem Beton erstellt und ist in der Regel dauerhaft dicht. Es gibt dann noch die Möglichkeit einer sog. „schwarzen Wanne“. In diesem Fall wird eine wasserundurchlässige Betonsohle gegossen. Diese wird mit aufgehenden Mauern erstellt und die Außenwand wird entweder mit Bitumenschweißbahn oder mit plastischen Dichtstoffen gegen eindringende Feuchtigkeit abgedichtet. Diese schwarze Wanne funktioniert theoretisch. Es gibt auch viele Fälle, in denen durch gute handwerkliche Tätigkeit Erfolge erzielt werden konnten. Es ist allerdings leider häufig so, daß das kleinste Loch in der schwarzen Wanne, hervorgerufen durch Steine, die gegen die Wanne drücken oder einfach Fehlstellen, weil man wegen der Kellertreppe nicht mehr an die Flächen herangekommen ist, zu erheblichen Schäden führen.
Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit, gegen frei versickerndes Wasser zu isolieren. Diese Isolationen sind aber nur da angeraten, wo wirklich keine Gefahr eines stauendes oder drückendes Wassers entsteht. Die Einzelheiten sind geregelt in der DIN 18195 Teile IV bis VI. Der Teil IV beschäftigt sich mit nicht drückendem Wasser, die Teile V und VI mit drückendem Wasser und deren Isolation. Hier ist das größte Augenmerk darauf zu legen, daß die Abdichtungsarbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Nicht der schlechteste Bauarbeiter, sondern der Beste, sollte in der Baugrube stehen und die Dickbeschichtung oder die Bitumenschweißbahn auftragen. Es sollte auf jeden Fall eine Abnahme stattfinden, um sicher zu sein, daß hier ordentlich gearbeitet wurde. Die Hälfte der Fälle, die im Büro der Unterzeichner mit Bausachen zu tun haben, haben mit eindringendem Wasser in Keller und ähnliches zu tun. Man ist schon sehr viel weiter, wenn man hier sicherere Verhältnisse geschaffen hat.
Bei allen Feuchtigkeitsschäden, gleich welcher Art, helfen wir Ihnen gerne. Wir sind sachkundig bezüglich der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche. Es empfiehlt sich in der Regel ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen. Man nennt dies auch Beweissicherungsverfahren. Auf keinen Fall sollte eine Sanierung angefangen werden, ohne das zuvor in richtiger Weise Fristen gesetzt wurden und die Verursacherseite zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Für die Vermittlung des Baugrundstücks oder des gesamten Bauobjektes treten häufig Makler auf. Makler bekommen dann eine Courtage oder Vergütung, wenn sie erfolgreich das wirtschaftliche Geschäft vermitteln. In Berlin und Brandenburg ist es üblich, daß die Maklercourtage vom Käufer gezahlt wird. In der Regel wollen Makler 5 % des Grundstückskaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer als Courtage haben. Dies ist ein großes Geld, welches die Makler nur deswegen bekommen, weil am Anfang der Bauwünsche in der Regel auch noch Geld vorhanden ist. Wenn man ein fertiges Haus kauft oder eine fertige Eigentumswohnung empfiehlt es sich daher gründlich zu überlegen, ob man dies tun will. Es wird deswegen empfohlen, mit dem Makler vorher zu verhandeln, ob nicht 2 oder 3 % Maklercourtage durchaus angemessen sind. Dabei wird der Makler einschätzen, ob er selbst meint, daß er das Objekt schnell und gut an den Mann bringen kann. Wenn er fürchtet, jahrelang das Objekt im Bestand zu haben und immense Inserationskosten, wird er vielleicht dazu neigen, dem Käufer eher entgegenzukommen.
Es wird auch davor gewarnt, verschiedenen Maklern Aufträge zu erteilen. Wenn man bei 2 Maklern Makleraufträge unterzeichnet hat, kann es sein, daß hinterher beide Makler kommen und behaupten, Sie seien ursächlich geworden für das Geschäft mit der Folge, daß unter Umständen zwei oder mehrfach Maklercourtage gezahlt werden muß. Hier ist also äußerste Vorsicht geboten.
Darüber hinaus vereinbaren Makler in Vordrucken häufig, daß der Verkäufer oder Käufer für Kosten einstehen soll, wenn der Auftrag vorzeitig abgebrochen wird. Hier ist besondere Vorsicht angebracht. Die Makler haben dann häufig die Vorstellung, daß sie mehrere 1.000,00 EUR an Kosten abwälzen können. Am besten ist auch hier eine klare Ansage an den Makler. Er bekommt das Objekt nur dann an die Hand, wenn er den Verkäufer mit keinerlei Kosten belasten darf. Einerlei, wie der Vertrag gekündigt wird.
Beim Maklervertrag gibt es 2 Typen. Einen sogenannten „Alleinauftrag“ und einen „Mitauftrag“. Der Alleinauftrag verpflichtet den Makler zum Tätigwerden. Wer also einen Alleinauftrag, meinethalben für ein halbes Jahr erteilt, kann davon ausgehen, daß der Makler das Objekt auch inseriert und seinen Kunden anbietet. Für den Eigentümer ist es auf jeden Fall sinnvoll, in solchen Fällen sich die Aktivitäten des Maklers dokumentieren zu lassen. Wichtig ist, daß der Makler aufschreibt, wen er im einzelnen an Kunden vermittelt haben will. Dann gibt es keine Schwierigkeiten, wenn der Makler irgendwann gewechselt wird. Keiner kann dann behaupten, der Kunde sei tatsächlich nicht schon bekannt gewesen. Bei all diesen schwierigen Fragen unterstützen wir Sie gerne. Der Initiator der Webseite hatte selbst einmal als Referendar ein Maklerbüro und kennt sich im Maklerrecht gut aus.
Ist die Baugenehmigung erteilt, sind die Massen am Bauvorhaben zu ermitteln. Dies macht in der Regel der Architekt. Das Gebot der Fairneß sagt eigentlich, daß die Massen korrekt ermittelt werden sollten. Nur dann, wenn die Massen richtig ermittelt wurden, ist man vor Nachtragsangeboten sicher. Nach Auffassung des Unterzeichners ist es wenig sinnvoll, bei der Massenermittlung Teile der Bauleistung wegzulassen, da dies nur zu teuren Nachträgen führen kann. Häufig täuschen Architekten durch die geringe Massenermittlung auch die Preiswertheit des Bauvorhabens vor, die nicht vorhanden ist. Der Bauherr selbst sollte sich mit der Massenermittlung durchaus beschäftigen und feststellen, ob die Massen einigermaßen korrekt ermittelt wurden. In der Regel ist dies keine große Sache. Es ist zu beachten, daß die Massenermittlung nach der DIN 18200 ff. zu erfolgen hat. Beispielsweise werden bei Maurerarbeiten bestimmte Fenstergrößen übermessen und andere größere Öffnungen, wie beispielsweise Türen abgezogen, wofür dann allerdings wieder Laibungen hinzugerechnet werden usw. Man sollte sich von seinem Architekten genau erklären lassen, wie er auf die Massen gekommen ist. Im Zweifel ist eben dann einmal nachzulesen, ob dies alles richtig ist. Führen grobe Massenermittlungsfehler zu Streitigkeiten, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
In den vergangenen Jahren sind viele Reihenhaussiedlungen entstanden. Diese Siedlungen zeichnen sich häufig dadurch aus, daß die Einfamilienhäuser Haus an Haus gebaut werden und jeweils auf kleinen Grundstücken stehen. Dies reduziert den Preis und ermöglicht vielen Familien den Erwerb eines Hauses, was ihnen bei großen Grundstücken vielleicht nicht gelingen würde. Die Nachteile der Reihenhäuser sind eine gewisse räumliche Enge und die daraus resultierenden Konflikte. Abziehende Küchendünste, lautes Geschrei von Kindern, gestaltungswütige Nachbarn und andauernde Hobbyhandwerker sind häufige Streitpunkte in solchen Siedlungen. Bei Neubauten fällt auf, daß sie häufig von großen Gesellschaften erstellt werden und diese sich ausländischer Unternehmer bedienen. Diese verfügen häufig nicht über die Kenntnisse deutscher Qualitätsnormen, insbesondere der VOB/C, so daß hier leicht Mängel entstehen. Mängelbeseitigungen an diesen Objekten sind häufig nur dann überhaupt denkbar, wenn sich alle Eigentümer oder werdenden Eigentümer zusammen schließen, um eine einheitliche Art der Mängelbeseitigung anzugehen. Beispielsweise bei Abdichtungsfragen ist in der Regel der gesamte Block von Reihenhäusern in ein und derselben Art und Weise errichtet worden, so daß zur Abdichtung auch nur eine einzige Art der Sanierung sinnvoll ist. Die Unterzeichner haben sich häufig mit solchen Fällen beschäftigen müssen und zwar sowohl auf Seite der Bauträger, als auch auf Seiten der Eigentümer der Reihenhäuser. Sie sind also in besten Händen, wenn Sie solche Probleme regeln lassen wollen.
Der Statiker wird in der Regel vom Architekten bestimmt. Der Architekt arbeitet mit Statikern zusammen, die auch sich gegenseitig abstimmen bezüglich der Frage, wie die Statik gemacht werden soll. Dabei muß der Bauherr wissen, daß der Statiker dafür verantwortlich ist, daß das Objekt stehen bleibt. Er ist also gar nicht daran interessiert, Baustoffe zu sparen, sondern eine möglichst massive Ausführungsweise sichert ihn vor Schäden ab. Wenn man also preiswert bauen will, kommt es darauf an, daß die Statik so verringert wird, daß das Objekt natürlich standsicher ist und auch jahrelang hält, ohne aber das Baumaterial verschwendet wird. Es empfiehlt sich daher durchaus mit dem Statiker Rücksprache zu halten und sich erklären zu lassen, was da vorgerechnet wird. Eine richtige Statik ist in der Regel ein halbes Buch und schwer verständlich. Trotzdem erscheint es sinnvoll, mit dem Statiker über seine Statik zu sprechen und ihn auch ausführlich über die Nutzung des Hauses in den einzelnen Räumlichkeiten aufzuklären. Wer beispielsweise gerne im Spitzboden ein Klavier hätte, sollte das dem Statiker sagen, damit dies berücksichtigt werden kann.
Probleme mit Statikern treten immer dann auf, wenn entweder Falschberechnungen vorliegen oder aber bestimmte Lastannahmen tatsächlich gegeben sind, die der Statiker aber nicht berücksichtigt hat. Es ist dann ein Abstimmungsfehler zwischen Architekt und Statiker gegeben. In solchen Fällen ist das Bauwerk häufig nur mit Reparaturmaßnahmen irgendwie zu retten. Die Unterzeichner hatten schon Fällen, in denen quer durch das gesamte Haus Zuganker eingebaut werden mußten, was natürlich nicht unbedingt zur Schönheit des Objekts beitrug. Auch in anderen Fällen, die auch nicht so dramatisch sind, zum Beispiel bei Setzungserscheinungen, Rißbildungen in tragenden Wänden und ähnliches, sind die Unterzeichner selbstverständlich gerne bereit, die Ansprüche des Bauherrn durchzusetzen. Natürlich sind wir auch bereit, Statiker bezüglich ihrer Honoraransprüche gegenüber dem Architekten zu vertreten und ähnliches. Bitte sprechen Sie uns an.
Für Bauleistungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese zu beauftragen. Es gibt die Möglichkeit, ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzuschließen oder aber nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Beide Verträge sind recht verschieden, haben für sich genommen verschiedene Vorteile, aber auch jeweils Nachteile. Häufig ist die Verwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Ganz wichtig ist es in Verträgen darauf hinzuwirken, daß auch die VOB/C, die sog. technischen Vertragsbedinungen, Vertragsbestandteil werden. Dadurch sind die deutschen Qualitätsnormen sichergestellt. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die VOB/B:
Die VOB/B sind sog. Allgemeine Vertragsbestimmungen. Sie wird nur dann wirksam, wenn sie als Ganzes vereinbart wurde. Für Verbraucher oder Privatleute ist es ferner notwendig, daß die VOB mit ihrem Text bei Vertragsabschluß vorgelegen hat. Nur dann, wenn sich der Verbraucher oder Bauherr über die Vertragsbedingungen genau klar werden konnte, ist die VOB wirksam vereinbart. Da die VOB aber im täglichen Geschäft einen erheblichen Umfang einnimmt, ist nachführend ein Exkurs VOB angebracht worden. Dieser Exkurs ist durchaus sehr speziell gehalten. Er vermittelt nicht nur oberflächliche, sondern tiefgreifende Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistung. Er ist nicht unbedingt nur für Laien, sondern auch für Profis gedacht. Es wird jeweils die neueste VOB zugrundegelegt. Auch die Änderungen der VOB von der bisherigen bis zur neuen Form werden dokumentiert. Der Bauherr, der sich über dies Webseite Kenntnisse verschaffen soll, ist vielleicht damit bestens bedient, wenn er den nachfolgenden Text der VOB/B in der neuesten Fassung einfach ließt. Wenn dann spezielle Fragen sind, kann man unter dem entsprechende Paragraphen nachsehen und sich die Erläuterungen dazu durchsehen. Häufig ist schon viel gewonnen, wenn die Bauherren wissen, was sie für Rechte, aber auch was sie Pflichten haben. Bei allen Fragen um die Durchsetzung von Ansprüchen aus Bauverträgen, um Leistungsverzögerungen und ähnliches stehen wir Ihnen als Anspruchsteller zur Seite. Umgekehrt stehen wir aber auch den Baufirmen zur Seite, ihre Ansprüche gegen Bauherrn durchzusetzen, wenn hier Meinungsverschiedenheiten auftreten.
Verdingungsordnung für Bauleistung VOB/B
Die Vorkosten betreffen andere Kosten, die mit dem Grundstückserwerb in Zusammenhang stehen, beispielsweise Notarkosten, Kosten für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Grundschulden, Kosten unter Umständen für die Löschung von Belastungen, die nicht übernommen werden sollen. Ferner können Vorkosten auch durch die Maklercourtage entstehen oder durch das Freimachen des Grundstücks und ähnliches. All das muß in Ihren Finanzierungsplan eingerechnet werden, damit Sie am Ende auch noch für den Fußboden Ihres Hauses Geld übrig haben.