einen Bereich aus!
Wenn der Vorfall soeben passiert ist, ist es häufig sehr sinnvoll, die Beweismittel zu sichern vor allen Dingen, die einen entlasten können. Am Straßenrand stehende Fußgänger, die sich dann entfernen, Radfahrer, die etwas gesehen haben könnten, Kennzeichen von Fahrzeugen notieren, Fotos machen sollte bedacht werden. Anwälte dürfen darüber hinaus auch Einsicht in Ermittlungsakten nehmen und einzelne Beweisstücke sichten, wie Beispielsweise Fotos und Videofilme. Es ist also gerade bei Verkehrsverstößen wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung häufig sinnvoll, den Anwalt hinzuzuziehen, um festzustellen, ob die Behörde überhaupt über die Beweismittel verfügt deren sie sich berühmt. Wir sind dabei gerne behilflich.
Wird der Bußgeldbescheid zugestellt, so ist zunächst Eile geboten. Es gilt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu wahren. Der Fristbeginn ist mit der Zustellung der Benachrichtigung. Es reicht, wenn die Benachrichtigung im Briefkasten eingeworfen wird und der Bescheid nicht abgeholt wird. Es empfiehlt sich daher, wenn man bereits einen Anhörungsbogen bekommen hat auch in den Ferien dafür zu sorgen, dass der Briefkasten regelmäßig gelehrt wird und ggf. durch ein einfaches Schreiben die Frist gewahrt wird. Am besten bedient man sich hier eines Anwaltes. Unser Büro übernimmt gerne die Fristenüberwachung für Sie und legt die entsprechenden Einsprüche bei der zuständigen Behörde ein.
Aus dem anliegenden Bußgeldkatalog können Sie ersehen, dass sich die Strafen, die gegen Autofahrer verhängt werden ständig verschärfen. Jeder Bußgeldkatalog, der neu aufgelegt wurde, hat die Strafen gegen Autofahrer verschärft. Hier einige Beispiele:
Halteverbot mißachtet 10,00 EUR
Höchstparkdauer überschritten bis zu 2 Stunden 15,00 EUR
Parken auf Behindertenparkplätze 30,00 EUR
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen 40,00 EUR und zwei Punkte
Außer Ort rechts überholen 50,00 EUR und drei Punkte
Mißachtung von Verkehrszeichen, durchgehender Linie Fahrtrichtungspfeil 75,00 EUR und 4 Punkte
Mißachtung der Schrittgeschwindigkeit bei dem Vorbeifahren an Bussen mit Warnblinklicht bis 30 km/h 60,00 EUR und 3 Punkte
bis 60 km/h 175,00 EUR und ein Monat Fahrverbot
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts bis 30 km/h 60,00 EUR und drei Punkte
Geschwindigkeitsübertretung bis 40 km/h 45,00 EUR und drei Punkte
Dichtes Auffahren bei mehr als 80 km/h Abstand weniger als 4/10 50,00 EUR und zwei Punkte
Alles weitere entnehmen Sie bitte dem neuen Bußgeldkatalog der seit Januar 2003 gilt.
Aufgrund der Schnelligkeit mit der der Gesetzgeber die Strafandrohungen verschärft, kann es möglich sein, dass die obigen Angaben zwischenzeitlich schon wieder überholt sind.
Wenn die Behörde die Fahrerlaubnis entzieht, kann nach Ablauf von Sperrfristen eine Neuerteilung beantragt werden. Dies bedeutet, dass der Führerschein endgültig weg ist und neu gemacht werden muß. Eine Neuerteilung ist dann regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Fahrer über lange Zeiträume Alkohol oder Drogenabhängig war und keine positive Prognose dahin gestellt werden kann, dass er nicht wieder rückfällig wird und die gleichen Fehler erneut begeht. In diesen Fällen kann häufig ein medizinisch psychologisches Gutachten angefordert werden oder aber ein positives Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
Sobald die Behörde den üblichen Anhörungsbogen zuschickt, muß der Halter oder Fahrer damit rechnen, von der Polizei befragt zu werden, wer tatsächlich am Steuer saß. Je nach der Vehemenz der Polizei kann damit gerechnet werden, dass entweder eine Vorladung auf das Revier erfolgt oder der Kontaktbereichsbeamte einen Besuch abstattet oder schlußendlich sogar eine polizeiliche Vorladung ins Haus flattert. Insbesondere wenn Angehörige also Verwandte auf den Fotos gesehen werden, müssen Sie als Fahrer oder Halter nicht erklären, wer der Fahrer auf dem vorgelegten Foto ist. Es gilt immer noch in Deutschland der Grundsatz die Polizei muß Ihnen beweisen, dass Sie schuldhaft die Tat begangen haben.
Bei vielen Verkehrsdelikten wird immer auch die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis aktuell. Die häufigsten Gründe sind Alkohol oder Drogeneinfluß während der Autofahrt. Gravierende Verkehrsstraftaten wie beispielsweise Unfallflucht oder Straßenverkehrsgefährung. Der Führerschein wird auch entzogen, wenn die 18 Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg voll sind oder aber bei charakterlicher Ungeeignetheit. Ferner bei körperlichen Gebrechen wie beispielsweise Sehprobleme, die nicht durch technische Hilfsmittel behoben werden können. Dies betrifft vor allen Dingen auch ältere Fahrer, bei denen die körperliche Fitness nachläßt.
Gerne nehmen die Ordnungsbehörden bei verweigerten Angaben Zuflucht zu der Drohung, man werde nun eine Fahrtbuchauflage erteilen. Man sollte vor der Fahrtbuchauflage keine sehr große Sorge haben, da diese in der Regel nur für ein bestimmtes Fahrzeug und in der Regel für einen kurzen Zeitraum erteilt wird. Ferner muß die Maßnahme in innerhalb von 2 Wochen nach dem Verkehrsverstoß erfolgen, wobei die meisten Bußgeldstellen es nicht schaffen, diese Frist einzuhalten.
Bei gröberen Verkehrsverstößen wird ein Fahrverbot angeordnet. Eine Beschränkung des Einspruches ausschließlich auf das verhängte Fahrverbot hat wenig Sinn, weil des den Rechtsfolgenteil der Norm betrifft. Sinnvoller ist dann schon die gesamte Tat zu bestreiten und als Ziel des Einspruchs den Beginn des Fahrverbots hinauszuzögern und das Fahrverbot mit dem kurz bevorstehenden Urlaub oder entsprechenden Feiertagen zu kombinieren. Das Fahrverbot gilt generell ab Eintritt der Rechtskraft also mit dem Tag der Rücknahme des Einspruches oder der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frist erst dann beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gekommen ist.
Hat sich ein Autofahrer im Straßenverkehr etwas zu schulden kommen lassen, empfiehlt es sich, auch wenn man von der Polizei auf frischer Tat ertappt wird, keine Angaben zur Sache zu machen. Auch vermeintlich joviale Fragen der Polizeibeamten „wie konnte denn das passieren“ sollten nicht beantwortet werden. Sind mehrere im Fahrzeug, empfiehlt es sich den unter Umständen geschockten Fahrer von der Polizei fern zu halten oder ihn zu begleiten um ihn von ungeschickten Aussagen abzuhalten. In der Regel ist der Fahrzeughalter lediglich verpflichtet, Angaben zur Person, zum Namen, zur Adresse, zum Geburtsdatum und zum Geburtsort zu machen. Es ist schon vorgekommen, dass bei Unfällen, die sich niemand erklären konnte, der einfache Hinweis, „da muß ich wohl eingenickt sein“ dazu hergenommen wurde, den Führerschein monatelang zu entziehen und ein Strafverfahren wegen der Straßenverkehrsgefährdung einzuleiten, obgleich die Beamten nicht einmal gefragt haben, ob tatsächlich eine Übermüdung, Alkohol oder Drogen im Spiel gewesen waren. Auch wenn Familienmitglieder des Halters gefahren sind, ist es geschickt, keine Angaben zu machen, weil man sich ansonsten die ein evtl. gegebenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht auszunutzen. Es ist also bei mehreren Verstößen auf jeden Fall sinnvoll, zu schweigen und sich dann recht schnell mit einem Anwalt zu beraten. Evtl. ist der Anwalt aber auch der Hausanwalt und kann über Handy angerufen werden. Auch unser Büro gibt Ihnen in solchen Fällen selbstverständlich sofort Ratschläge zu geschicktem Verhalten.
Ein Einspruch ist nicht jedem Fall sinnvoll. Es kann aber durch einen Einspruch, selbst wenn die Tat begangen wurde verhindert werden, dass zunächst neue Punkte in die Verkehrssünderkartei eingetragen werden. Gerade wenn die Löschungsfrist einiger Punkte kurz bevorsteht, ist es sinnvoll, die Neueintragung von Punkten zu verhindern. Darüber hinaus ist die Verfolgungsverjährung auch ein interessanter Gesichtspunkt. Wenn das Verfahren gegen den Halter eingeleitet wurde, kann damit gerechnet werden, dass gegen den tatsächlichen Fahrer unter Umständen die Verjährung eintritt, bevor die Behörde dies aufklären konnte. Darüber hinaus könnte ein Fahrverbot drohen. Der Führerschein ist in der Regel abzugeben ab Rechtskraft des Bescheides oder des Urteils. Man kann unter Umständen seinen Urlaub entsprechend planen und findet dann den Führerschein bereits wieder in der Post vor, wenn man aus den Urlaub zurückkommt. Selbstverständlich ist bei allen fraglichen Vorwürfen stets die Einlegung eines Einspruches geboten, um nicht für Nicht-Nachweisbare-Taten bestraft zu werden.
Aufgrund der Vielzahl der möglichen tatsächlichen Geschehensabläufe möchten wir darauf verzichten, hier Angaben in rechtlicher Hinsicht zu irgendwelchen Unfallursachen, Verantwortlichen und der Gleichen zu tätigen. Es hat sich herausgestellt, dass diese Frage zu schematisieren faktisch unmöglich ist, weil die Wirklichkeit so vielfältig ist, dass man diese Geschehensabläufe nicht in einer Form simplifizieren lassen, die geeignet ist, das Internet zu füllen. Gleichwohl haben wir für Sie eine ganze Reihe von weiteren Punkten aufgelistet, die zumindest das Verfahren angeht von Bedeutung sein dürfte. Bitte nutzen Sie die weiteren Punkte, um hier neue Erkenntnisse für sich zu gewinnen. Wir stehen aber bei jeder Art von Unfällen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.